Rechtsprechung
   VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,21753
VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07 (https://dejure.org/2009,21753)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2009 - 35 A 10.07 (https://dejure.org/2009,21753)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - 35 A 10.07 (https://dejure.org/2009,21753)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,21753) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07
    In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung sei es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücks- und Geldspiele - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - festzulegen und das gegebenenfalls angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 -, Liga Portuguesa, zitiert nach http://curia.europa.eu, Rn. 57, 59).

    Entsprechend ist klar zwischen den im stationären Vertrieb angebotenen Glücksspielen und den im Internet dargebotenen Sportwetten zu trennen, insbesondere auch da letztere wegen des fehlenden unmittelbaren Kontaktes zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich bergen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 -, Liga Portuguesa, zitiert nach http://curia.europa.eu, Rn. 70); angesichts dessen ist eine Inkohärenz des Internet-Verbots bezüglich Sportwetten - das umfassend ist und auch die staatlichen Anbieter trifft - im Hinblick auf das terrestrische Glücksspielangebot schon nicht zu erkennen, zumal vor dem Hintergrund des seitens des Gesetzgebers jedenfalls bekundeten Anliegens, auch im Übrigen hinreichende präventive und restriktive Vorgaben zu schaffen.

    Eine mitgliedstaatliche Regelung wie § 4 Abs. 4 GlüStV, die es in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistungserbringern wie dem Kläger untersagt, im eigenen Hoheitsgebiet Dienstleistungen im Internet anzubieten, ist auch als eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009, -C-42/07 -, Liga Portuguesa, zitiert nach http://curia.europa.eu, Rn. 52f.).

    Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit müssen die mitgliedstaatlichen Regelungen aber auch geeignet sein, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 -, a.a.O., Rn. 60).

    In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht geeignet ist eine mitgliedstaatliche Regelung nur dann, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das geltend gemachte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 -, a.a.O., Rn. 61, m.w.N.).

    In der Rechtssache "Liga Portuguesa" hat der Europäische Gerichtshof dazu ausdrücklich festgestellt (EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 -, a.a.O., Rn. 58, hier ohne weitere Nachweise):.

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07
    Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - festgestellt (zitiert nach juris, Rn. 25):.

    Er dient, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 festgestellt hat, überragend wichtigen Gemeinwohlzielen, nämlich der Verhinderung von Glücksspielssucht und dem Schutz vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, zitiert nach juris, Rn. 28f.).

    Denn dem Gesetzgeber ist bei der Herausforderung, Gefahren für die Allgemeinheit zu verhüten, ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der erst dann überschritten ist, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 30).

    Was zum einen die Frage des Jugendschutzes angeht, ist davon auszugehen, dass sich ein überzeugend wirksames Authentifizierungs- und Identifizierungssystem allenfalls durch aufwändige Maßnahmen verwirklichen ließe, die wegen des damit einhergehenden finanziellen Aufwands realistischerweise kaum umgesetzt werden dürften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 48; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Juni 2009 - 6 U 93.07 -, zitiert nach juris, Rn. 65).

    Wie das Bundesverfassungsgericht zu Recht festgestellt hat, sind die "hiermit einhergehenden Effekte der Gewöhnung und Verharmlosung systemimmanent, weshalb sie auch nicht durch Beschränkungen oder Auflagen ausgeglichen werden können" (s. bereits oben, BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 48).

  • VG Saarlouis, 18.12.2008 - 6 K 37/06

    Sportwettenmonopol im Saarland: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07
    Die Länder, in deren Bereich die Unternehmen ihren Sitz haben - Sachsen, Berlin und Thüringen - haben sich im Rahmen einer Protokollerklärung zur Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2006 verpflichtet, die DDR-Lizenzen zum Erlöschen zu bringen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 47; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 122 m.w.N.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2009 - 1 S 212.08 -, zitiert nach juris, Rn. 34; Hessischer VGH, Urteil vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Auch dürfte vor dem Hintergrund der Staatsmonopolbestimmung des § 10 Abs. 2 GlüStV die Möglichkeit bestehen, die Lizenzen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 47; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 122).

    Damit würde nämlich entweder ein insgesamt niedrigeres Schutzniveau im Glücksspielwesen erreicht, was nicht gewollt sein kann (vgl. Saarl. VG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 6 K 37/06 -, zitiert nach juris, Rn. 145), oder aber ein mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kollidierendes - teils überspanntes - Schutzniveau.

    Aus dem den Mitgliedstaaten zugestandenen Beurteilungsspielraum muss aber vielmehr eine Berechtigung zu unterschiedlichen sektoralen Regelungen folgen, vorausgesetzt, die einzelnen sektorspezifischen Regelungen sind in sich widerspruchsfrei gestaltet und die sektorspezifischen Regelungen stehen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis (in diesem Sinne wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris, Rn. 116; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 112).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. März 2006 indes - für das staatliche Wettmonopol - festgestellt hat, entfällt die Eignung einer Regelung jedoch nicht deshalb, weil sie nur beschränkt durchsetzbar ist.Aus der technischen und ökonomischen Entwicklung folgende Vollzugshindernisse machen eine prinzipiell geeignete Organisation staatlicher Gemeinwohlverfolgung auf nationaler Ebene nicht ungeeignet (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 114).

    Zwar ist unstreitig, dass den vorgenannten Spielen zum einen ein beachtlicher Marktanteil zukommt (im Jahr 2005 sollen 39, 2 Prozent Marktanteil auf Spielbanken und 21, 5 Prozent Marktanteil auf gewerbliches Geldgewinnspiel entfallen sein, vgl. BT-Drucksache 16/6551, S. 2 f. zum Glücksspielmarkt in der Bundesrepublik Deutschland) und dass zum anderen - gerade beim Geldautomatenspiel - auch ein hohes Suchtpotenzial in Rede steht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, zitiert nach juris, Rn. 19ff. m.w.N.; s. bereits BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 100f.).

    Insofern ist festzustellen, dass die Beurteilungskriterien und der Rechtfertigungsmaßstab des Gemeinschaftsrechts im Wesentlichen mit denen des deutschen Verfassungsrechts übereinstimmen ("Parallelität" der Anforderungen, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 144, nicht "Identität", vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris, Rn. 20).

  • OVG Saarland, 05.10.2009 - 3 B 321/09

    Staatliches Sportwetten-Monopol nicht offensichtlich rechtswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07
    Im Ergebnis kann die Pferdewette daher nicht mit Erfolg für eine Inkohärenz des Online-Sportwettensektors ins Feld geführt werden (so auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.; Saarl. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 3 B 321/09 -, zitiert nach juris, Rn. 37; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 -, zitiert nach juris, Rn. 41).

    Dass diese "auf Altrechten beruhenden Sonderfälle" (so BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.774 -, zitiert nach juris, Rn. 122; vgl. auch Saarl. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 86, das von einer "historisch bedingten Sonderkonstellation" spricht) nicht zu einer systemwidrigen Ausweitung des Spiel- und Wettgeschehens - außerhalb des gesetzlichen Rahmens des Glücksspielstaatsvertrages - führen, belegen insbesondere die Bestrebungen, diese Konzessionen aufzuheben.

    Es kann nicht gefordert werden, dass alle Spielformen auf identischem Schutzniveau und/oder unter Einsatz gleicher Instrumentarien zu regeln wären (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 99).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07
    Bereits im Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 - hat die Kammer ausgeführt (zitiert nach juris, Rn. 61, hier ohne Zitierungen):.

    In zahlreichen Urteilen hat die Kammer bereits entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol im Land Berlin derzeit eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit und der gemeinschaftsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit darstellt (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, und vom 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 24, alle zitiert nach juris; siehe auch bereits Beschluss vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, zitiert nach juris, Rn. 36 ff., sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255f.; in diesem Sinne wohl auch - im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - VG Arnsberg, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 L 243/09 -, zitiert nach juris).

    Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielbereich sieht die Kammer - entgegen der klägerischen Anregung - auch keinen weiteren Klärungsbedarf, der Anlass für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV sein könnte (ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa das Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris Rn. 206f.).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07
    Das Bundesverfassungsgericht verlangt in Ansehung der schon unter der Geltung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland bestehenden einheitlichen gesetzlichen Regelung von Sportwetten und Zahlenlotterien sowie der andersartigen Regelung des gewerblichen Automatenspiels insoweit jedenfalls eine konsequente und konsistente (d.h. zielstrebige und widerspruchsfreie) Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, zitiert nach juris, Rdn. 17).

    63 Was den konkreten Anforderungsgehalt angeht, kommt es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aus verfassungsrechtlicher Sicht zwar auf eine "Kohärenz und Systematik" des gesamten Glücksspielsektors einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels für die Vereinbarkeit eines staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht an (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a.a.O., Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07
    Dieser Grundsatz vermag jedoch - schon aus Gründen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemessen am Gesamtziel der Verhinderung der Glücksspielsucht - nur zu greifen, wenn sich die einzelnen sektorspezifischen Regelungen in der Zielsetzung entsprechen, jede Regelung für sich betrachtet zur Erreichung des Ziels erforderlich und geeignet ist und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen (vgl. zu diesen Kriterien auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris, Rn. 116).

    Aus dem den Mitgliedstaaten zugestandenen Beurteilungsspielraum muss aber vielmehr eine Berechtigung zu unterschiedlichen sektoralen Regelungen folgen, vorausgesetzt, die einzelnen sektorspezifischen Regelungen sind in sich widerspruchsfrei gestaltet und die sektorspezifischen Regelungen stehen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis (in diesem Sinne wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris, Rn. 116; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 112).

  • Drs-Bund, 02.10.2007 - BT-Drs 16/6551
    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07
    Zwar ist unstreitig, dass den vorgenannten Spielen zum einen ein beachtlicher Marktanteil zukommt (im Jahr 2005 sollen 39, 2 Prozent Marktanteil auf Spielbanken und 21, 5 Prozent Marktanteil auf gewerbliches Geldgewinnspiel entfallen sein, vgl. BT-Drucksache 16/6551, S. 2 f. zum Glücksspielmarkt in der Bundesrepublik Deutschland) und dass zum anderen - gerade beim Geldautomatenspiel - auch ein hohes Suchtpotenzial in Rede steht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, zitiert nach juris, Rn. 19ff. m.w.N.; s. bereits BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 100f.).

    Nach Auskunft der Bundesregierung liegt der Anteil des auf Pferdewetten entfallenden Glücksspiels bei 0, 5 % des gesamten Glücksspielmarktes (vgl. BT-Drucksache 16/6551, S. 3).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07
    Dem schließt sich die Kammer an (s. bereits Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 -, zitiert nach juris, Rn. 73f.).

    Dem schließt sich die Kammer im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Sportwetten an (vgl. so schon - dort aber auch ausdrücklich und begründet anders zur Vermittlung staatlich veranstalteter und zugelassener Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche - VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 -, zitiert nach juris, insbes. Rn. 112ff.).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2009 - 1 S 212.08

    Glücksspiel: Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 13 B 736/09

    Internet-Glücksspiel kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden

  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagung der

  • VG Berlin, 28.08.2009 - 35 L 335.09

    Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Hessisches Glücksspielgesetz verstößt nicht

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 41.85

    Heimgesetz - Heimmindestbauverordnung - Bestimmtheitsgebot - Wohnfläche

  • VG Berlin, 22.04.2008 - 35 A 102.06
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • AG Wiesbaden, 05.08.2005 - 2220 Js 13226/04

    Virtuelle Geldspielgeräte nicht strafbar / unterliegen nicht der GewO

  • BVerwG, 07.09.1967 - I C 16.67
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

  • VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08

    Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

  • BVerfG, 02.04.2004 - 1 BvR 1620/03

    Zur Beschwerdebefugnis am Angebotsverfahren nicht beteiligter Dritter bzgl der

  • VGH Bayern, 03.08.2006 - 24 CS 06.1365

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern rechtmäßig

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

  • BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes

  • VG Berlin, 05.05.2008 - 35 A 108.08
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

  • VG Berlin, 06.07.2009 - 35 A 168.08

    Rechtsschutz gegen Untersagung der Sportwettenvermittlung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2006 - 1 S 89.06

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Vermittlung von Sportwetten; Notwendigkeit

  • VG Arnsberg, 07.10.2009 - 1 L 243/09

    Werbeverbot für Glücksspiele zum Schutz der Jugend und Schutz vor Suchtgefahren;

  • VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05

    Verwaltungsgericht bestätigt Verbot der privaten Veranstaltung von Sportwetten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht